AR GVP 30/2018, Nr. 3734 Rechtsmittel gegen die Genehmigung eines vorsorglichen Massnahmeentscheids im Scheidungsverfahren. Gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts ist - je nach Streitwert - das Rechtsmittel der Berufung oder der Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO sowie Art. 319 lit. a ZPO). Umdeutung (Konversion) des fälschlicherweise erhobenen Rechtsmittels. Eine Konversion ist grundsätzlich abzulehnen und nur ausnahmsweise möglich, wenn die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden. Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 26.01.2018, ERZ 17 30