{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-17-30-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180126-ERZ-17-30-20190901-ARGVP-2018-3734.pdf", "Checksum": "e49f9f8dad4d527d277b0b9956c43e61"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-17-30 ARGVP 2018 3734"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-17-30 ARGVP 2018 3734"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3734 \nRechtsmittel gegen die Genehmigung eines vorsorglichen Massnahmeentscheids im Scheidungsver-\nfahren. 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Gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts ist - je nach Streitwert - das Rechtsmittel \nder Berufung oder der Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO sowie Art. 319 lit. a ZPO). \nUmdeutung (Konversion) des fälschlicherweise erhobenen Rechtsmittels. Eine Konversion ist grundsätz-\nlich abzulehnen und nur ausnahmsweise möglich, wenn die Rec\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3734\n\nRechtsmittel gegen die Genehmigung eines vorsorglichen Massnahmeentscheids im Scheidungsverfahren. Gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts ist - je nach Streitwert - das Rechtsmittel\nder Berufung oder der Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO sowie Art. 319 lit. a ZPO).\nUmdeutung (Konversion) des fälschlicherweise erhobenen Rechtsmittels. Eine Konversion ist grundsätzlich abzulehnen und nur ausnahmsweise möglich, wenn die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden.\n\nEntscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 26.01.2018, ERZ 17 30\n\nSachverhalt:\nB. Am Tag der Erhebung der Scheidungsklage hat H. zusätzlich einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO gestellt. Anlässlich der Einigungverhandlung vom 2. Mai 2017, an der G., dessen\nRechtsvertreter, der Rechtsvertreter von H., nicht aber H. selbst, anwesend waren, unterzeichneten RA W. für\nH. sowie G. eine Vereinbarung über die Regelung des Ehegattenunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat das Massnahmenverfahren mit Entscheid vom\n7. September 2017 abgeschlossen. Dieser Entscheid hat folgenden Wortlaut:\n„1. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. Mai 2017 wird genehmigt. Diese lautet wie folgt:\n1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Ehefrau rückwirkend ab 1. März 2017 während der Dauer des\nScheidungsverfahrens monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'000.00 zu\nbezahlen.\n2. An diese Zahlungen angerechnet werden die Renten der IV/AHV und der Pensionskasse, welche die\nGesuchstellerin für den Zeitraum dieser Unterhaltszahlungen erhält. Sie verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner die Rentenbescheide und Leistungsabrechnungen der Sozialversicherungen unaufgefordert innert 10 Tagen nach Erhalt zur Verfügung zu stellen. Der periodengerecht für die Dauer der vom Gesuchsgegner erbrachten Unterhaltsleistungen berechnete Rückerstattungsbetrag wird im Rahmen der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Falls die Rentenzahlungen erst nach Abschluss\ndes Scheidungsverfahrens erfolgen sollten, wird der Rückerstattungsbetrag innert 30 Tagen nach der\nAuszahlung dieser Leistungen zur Zahlung an den Gesuchsgegner fällig.\n3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte.\n4. Jede Partei trägt ihre Anwalts- und Umtriebskosten selbst.\n5. Diese Vereinbarung kann innert 10 Tagen seit Unterzeichnung (Datum des Poststempels) gegenüber\ndem Gericht schriftlich widerrufen werden.\n2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 (bei Begründungsverzicht Fr. 200.00) wird den Parteien je zur Hälfte\nauferlegt, unter Verrechnung mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 300.00. Der\nGesuchsgegner hat der Gesuchstellerin vom Vorschuss Fr. 150.00 zu ersetzen.\n3. Allfällige Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst.“\nDie begründete Ausfertigung, in der als Rechtsmittel die Beschwerde genannt wird, wurde am 21. November\n2017 an die Parteien versandt.\n\nSeite 1/4\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3734\n\nC. Am 4. Dezember 2017 liess G. gegen den Entscheid vom 7. September 2017 Beschwerde erheben. H. liess\nsich am 29. Dezember 2017 vernehmen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.\n[….]\n\nAus den Erwägungen:\n1. Eintreten auf die Beschwerde\n1.1 Die Vorinstanz hat - entsprechend der herrschenden Lehrmeinung (BEATRICE VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 279 ZPO; DANIEL BÄHLER, in: Basler Kommentar,\nZPO, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 279 ZPO; SUTTER-SOMM/GUT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 279 ZPO;\nMATTHIAS STEIN-W IGGER, in: FamKomm Scheidung, Band II, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 279 ZPO) - die Vereinbarung der Parteien vom 2. Mai 2017 genehmigt und damit Art. 279 ZPO zur Anwendung gebracht. In diesem\nRahmen musste sie eine inhaltliche Prüfung vornehmen. Der gerichtliche Validierungsentscheid stellt deshalb\neinen materiellen Entscheid dar (CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen ZPO, ZZZ 28/2011, S. 279), der als Entscheid nach Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO oder Art. 319 lit. a ZPO -\nje nach Streitwert - mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann.\n\nWürde man Vereinbarungen über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vom Genehmigungserfordernis ausnehmen, hätte die Vorinstanz das Verfahren abschreiben müssen (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Gegen\nsolche Entscheide ist nach der einen Ansicht weder die Berufung noch die Beschwerde gegeben, nach der\nanderen immerhin, aber nur, wenn die Erledigung an sich bemängelt wird (MARKUS KRIECH, in: Brunner/Gasser/\nSchwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 17 ff zu Art. 241 ZPO; THOMAS ENG-\nLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2015, N. 11 f zu\nArt. 241 ZPO; AR GVP 25/2013 Nr. 3610).\n\n"}