Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3788 Feststellung und Behebung von Defekten. Der Berufungsklägerin muss somit in zwei Punkten eine mangelhafte Werkarbeit vorgeworfen werden. Bei gleicher Rechtsfolge ist Gleichwertigkeit zwischen behaupteter und erwiesener Tatsache anzunehmen. Mithin kann die zwar nicht behauptete, im Beweisverfahren aber festgestellte Tatsache berücksichtigt werden. Dies führt zur Bejahung zweier von der Berufungsklägerin zu verantwortenden Werkmängel.