Zur gleichen Rechtsfolge gelangt man, wenn auf die tatsächliche, vom Sachverständigen ermittelte Schadensursache abgestellt wird. Der Experte hat festgehalten, dass zwar nicht mehr festgestellt werden kann, auf was die Abweichungen am Kurbelgehäuse zurückzuführen sind, dass aber bei einem instandgesetzten Motor Formabweichungen unabhängig von ihrer Herkunft zu beseitigen sind. Gleiches muss für die schwergängige Schiebepassung am Kolbenbolzen gelten. Der Experte hat dies als Defekt qualifiziert. Aufgabe der Berufungsklägerin im Rahmen der Revision des Motors war unter anderem die