Aus den Erwägungen: 2.2 [….] Zusammenfassend ist der Schaden am Motor auf die schwergängige Schiebepassung am Kolbenbolzen sowie auf eine Abweichung des Kurbelgehäuses zurückzuführen. Beide Punkte bildeten - wie die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2020 und in der weiteren Eingabe vom 16. Juni 2020 geltend macht - nicht Gegenstand des Verfahrens, weil sie vom Berufungsbeklagten in keiner Rechtsschrift substantiiert behauptet worden sind. Ob es genügt, ganz generell eine ungenügende Motorenrevision zu behaupten (so der Berufungsbeklagte in seiner weiteren Eingabe vom 27. März 2020), kann hier offen bleiben.