Diese hat den Anspruch der Berufungsbeklagten 1-5 mit Fr. 6‘683.30 und denjenigen des Berufungsbeklagten 6 mit Fr. 6‘605.65 beziffert (jeweils inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Kostennoten der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten141 für das Berufungsverfahren erweisen sich als tarifkonform142. Mithin hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagten 1-5 mit Fr. 7‘753.35143 und den Berufungsbeklagten 6 mit Fr. 10‘829.10 144 für die Verfahren vor beiden Instanzen zu entschädigen.