Hinsichtlich der Parteientschädigung wird bei nur teilweisem Obsiegen nach der von den ausserrhodischen Gerichten angewendeten Methode von der Kostenrechnung der mehrheitlich obsiegenden Partei ausgegangen. Davon ist ihr eigener Kostenanteil zweifach abzuziehen; die Differenz zum Rechnungsbetrag ist ihr zu erstatten140. Im vorliegenden Fall führt das zu einem Anspruch der Berufungsbeklagten 1-5 auf Ersatz von (9/10 minus 1/10 =) 8/10 ihrer Kosten. Dem Berufungsbeklagten 6 sind die vollen Kosten zu ersetzen.