2.3. Widerklage Mit Blick auf die Ausführungen in den Erwägungen 1.7 und 1.11 hat die Abweisung der Klage zur Folge, dass eine Beschwer des Berufungsklägers bezüglich der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids und ein Interesse der Berufungsbeklagten 1-5 an der Widerklage zu bejahen sind. In Erwägung 2.1.1 wurde sodann festgestellt, dass zwischen den Berufungsbeklagten 1-5 und dem Berufungskläger ein Pachtverhältnis am Grundstück Nr. 001 besteht. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Widerklage entsprechend dem Berufungsantrag des Berufungsklägers abzuweisen ist. 3. Prozesskosten 3.1. Verteilung