Weil der Berufungskläger die Beweislast für den Rechtsmissbrauch trägt, wirkt sich die Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten aus. Die Berufung der Berufungsbeklagten auf Grundlagenirrtum erweist sich als nicht rechtsmissbräuchlich und damit als beachtlich. Mithin ist die Klage des Berufungsklägers - soweit auf sie eingetreten werden konnte - abzuweisen.