Aus einigen Formulierungen in den Rechtsschriften des Berufungsklägers könnte geschlossen werden, der Berufungskläger berufe sich zusätzlich auf einen fahrlässigen Irrtum. Dem steht entgegen, dass der Berufungskläger als Reaktion auf ein entsprechendes Vorbringen des Berufungsbeklagten 6136 einen fahrlässigen Irrtum ausdrücklich verneint hat137. Dabei ist er zu behaften. Anzufügen ist folgendes: Allein die Tatsache, dass der Irrende den Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben hat, genügt nicht, um den Schluss zu rechtfertigen, die Berufung auf den Irrtum verstosse im Sinne von Art. 25 OR gegen Treu und Glauben;