Aus ihm kann deshalb bezüglich der vorliegenden Fragestellung nichts abgeleitet werden. Es liegt auf der Hand, dass aus dem Beschluss der Bodenrechtskommission vom 29. Oktober 2014, in dessen Verteiler der Berufungsbeklagten 6 nicht aufgeführt ist, und aus dem Tauschvertrag vom 10. Februar 2015, an dem der Berufungsbeklagte 6 nicht beteiligt gewesen ist, bezüglich des Berufungsbeklagten 6 von vornherein keine Schlüsse gezogen werden können.