Hinsichtlich des Berufungsbeklagten 6 hat sich der Berufungskläger bezüglich der Kenntnisse eines Pachtverhältnisses auf den Beschluss der Bodenrechtskommission vom 29. Oktober 2015135 berufen. Dieser Beschluss ist dem Berufungsbeklagten 6 zwar zugegangen, aber erst nach dem Stichtag, dem 10. Februar 2015. Aus ihm kann deshalb bezüglich der vorliegenden Fragestellung nichts abgeleitet werden.