Seite 27 der Bodenrechtskommission nicht mehr angeschaut hat133. Hervorzuheben ist schliesslich, dass die Grundbuchverwalterin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages keine Kenntnis vom Pachtverhältnis hatte und gemäss ihrer Aussage im Nachhinein irritiert war wegen des Beschlusses der Bodenrechtskommission134.