Genauere Angaben fehlen aber. Es bleibt offen, ob die Vertragsparteien den Beschluss der Bodenrechtskommission anlässlich der öffentlichen Beurkundung zu Gesicht bekommen haben oder nicht. Festzustellen ist, dass der Beschluss der Bodenrechtskommission im Anhang des Tauschvertrages von den Vertragsparteien nicht visiert worden ist. Auch im Akt der öffentlichen Beurkundung132 findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien den Tauschvertrag selbst gelesen hätten. Die Beilagen sind nicht erwähnt.