Auch der vom Berufungskläger eingelegte Tauschvertrag vom 10. Februar 2015 belegt nicht, dass die Berufungsbeklagten 1-5 Kenntnis vom Pachtverhältnis erlangt haben. Wohl findet sich in der Beilage des Tauschvertrages131 (zwischen F___ einerseits und den Berufungsbeklagten 1-5 andererseits) der Beschluss der Bodenrechtskommission vom 29. Oktober 2014. In der von den Vertragsparteien visierten bzw. unterzeichneten 11-seitigen öffentlichen Urkunde wird lediglich in Ziffer 13 vermerkt, dass die Zerstückelungsbewilligung durch die Bodenrechtskommission erteilt worden sei. Genauere Angaben fehlen aber.