Seite 26 beruft er sich einzig auf das Zeugnis der Grundbuchverwalterin. Diese hat in ihrer Einvernahme vom 20. März 2017 vor der Vorinstanz ausgesagt, die in Ziffer 12 des Kaufvertrages enthaltene Bestimmung, wonach kein Pachtverhältnis bestehe, stamme von den Vertragsparteien130. Sie habe vom Pachtverhältnis nichts gewusst. Wenn die Grundbuchverwalterin vom Pachtverhältnis nichts gewusst hat, konnte sie auch die Parteien nicht entsprechend informieren.