Dieser Beschluss sei dem Tauschvertrag vom 10. Februar 2015 angeheftet gewesen, worin die Berufungsbeklagten 1-5 eine Verkleinerung des Grundstücks Nr. 001 beschlossen hätten126. Weiter zeige die Aufnahme von Ziffer 12 im Kaufvertrag vom 10. Februar 2015127 durch die Berufungsbeklagten 1-6 - worin die Verkäufer bestätigen, dass bezüglich des Kaufgrundstücks kein Pachtverhältnis bestehe - dass ihnen bewusst war, dass das Vorhandensein eines Pachtverhältnisses rechtliche Bedeutung erlangen könne128. Dieses Verhalten stehe im Widerspruch zur Behauptung der Berufungsbeklagten, es seien Abklärungen zum Bestehen eines