Im Weiteren beruft er sich auf den Umstand, dass den Berufungsbeklagten 1-5 aufgrund des Beschlusses der Bodenrechtskommission vom 29. Oktober 2014, worin festgehalten werde, der Berufungskläger sei Pächter des Grundstücks Nr. 001125, ein Wissen über das Pachtverhältnis anzurechnen sei. Dieser Beschluss sei dem Tauschvertrag vom 10. Februar 2015 angeheftet gewesen, worin die Berufungsbeklagten 1-5 eine Verkleinerung des Grundstücks Nr. 001 beschlossen hätten126.