Vor der ersten Instanz hat er in erster Linie vorgebracht, die Berufungsbeklagten seien von der Grundbuchverwalterin, die den Kaufvertrag vom 10. Februar 2015 beurkundet habe, ausdrücklich auf das Pachtverhältnis hingewiesen worden. Im Weiteren beruft er sich auf den Umstand, dass den Berufungsbeklagten 1-5 aufgrund des Beschlusses der Bodenrechtskommission vom 29. Oktober 2014, worin festgehalten werde, der Berufungskläger sei Pächter des Grundstücks Nr. 001125, ein Wissen über das Pachtverhältnis anzurechnen sei.