Die Geltendmachung des Irrtums ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn es sich um eine unnütze Rechtsausübung handelt oder ein krasses Missverhältnis der Interessen besteht124. Zu beachten ist auch noch Art. 26 OR, wonach der Irrende für den durch den Wegfall des Vertrages entstandenen Schaden haftet, wenn er den Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben hat.