Seite 25 auf den Rechtsmissbrauch beruft123. Eine Konkretisierung von Art. 2 Abs. 2 ZGB findet sich in Art. 25 OR. Nach dieser Bestimmung ist die Berufung auf Irrtum unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. Die Geltendmachung des Irrtums ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn es sich um eine unnütze Rechtsausübung handelt oder ein krasses Missverhältnis der Interessen besteht124. Zu beachten ist auch noch Art.