Aspekte der aus der Privatautonomie fliessenden Vertragsfreiheit117 sind die Aufhebungsfreiheit und die Freiheit der Bestimmung der Bindungswirkung. Zudem ist es eine Selbstverständlichkeit, dass ein Vertrag nur für die an ihm beteiligten Parteien Rechte und Pflichten schafft. Der Berufungskläger hat nicht dargelegt, auf welcher gesetzlichen Grundlage eine Anfechtung geschehen könnte. Eine solche ist nicht ersichtlich (Art. 57 ZPO). Anzufügen ist , dass der Berufungskläger nicht ausdrücklich verlangt hat, das Gericht müsse das Vorliegen eines Grundlagenirrtums frei überprüfen;