Seite 24 fend ausgeführt hat, zulässig; es bedarf dazu keines Gerichtsverfahrens. Dem Berufungskläger steht es nicht zu, die Erklärungen der Berufungsbeklagten vom 10. Februar 2015 bzw. die Folge dieser Erklärungen anzufechten. Die Privatautonomie der Vertragsparteien ist zu schützen. Aspekte der aus der Privatautonomie fliessenden Vertragsfreiheit117 sind die Aufhebungsfreiheit und die Freiheit der Bestimmung der Bindungswirkung.