Dieser Argumentation ist zu folgen. Der Kaufvertrag vom 10. Februar 2010 wurde von den Berufungsbeklagten geschlossen. Der Berufungskläger war nicht Vertragspartei. Die Ungültigerklärung dieses Vertrages erfolgte durch beide Vertragsparteien einvernehmlich. Ein solches Vorgehen ist, wie die Vorinstanz zutref- 113 Act. 7 S. 13. 114 Vi-act. 2/6. 115 Vi-act. 2/8. 116 Act. 8 S. 8 ff und vi-act. 13 S. 16.