Die Berufungsbeklagten 1-5 und der Berufungsbeklagte 6 haben am 29. Juni 2015 einvernehmlich den Kaufvertrag vom 10. Februar 2015 wegen beidseitigem Grundlagenirrtums mit Wirkung ex tunc als ungültig erklärt115. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvoraussetzungen eines Grundlagenirrtums geprüft und als erfüllt erachtet (vgl. die Erwägungen 2.3.5 f des angefochtenen Entscheids). Die Berufungsbeklagten machen geltend116, die Gültigkeit des Kaufvertrages vom 10. Februar 2015 falle einzig in die Rechtsphäre der Berufungsbeklagten, weshalb der Berufungskläger daraus keine Ansprüche ableiten könne. Dieser Argumentation ist zu folgen.