Festzuhalten ist weiter, dass der Berufungskläger das Vorkaufsrecht nach Art. 681a ZGB mit Schreiben von 31. März 2015114 rechtzeitig gegenüber dem damals im Grundbuch eingetragenen Berufungsbeklagten 6 ausgeübt hat. 2.2.2. Nachträgliches Dahinfallen des Vorkaufsrechts Bezüglich der Auswirkungen eines einseitig unverbindlichen Kaufvertrages auf das Vorkaufsrecht kann auf die zutreffenden und von keiner Partei kritisierten Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 2.3.4, 2. Abschnitt, des angefochtenen Entscheid verwiesen werden.