Die Vorinstanz hat zu Recht ein gesetzliches Vorkaufsrecht aufgrund der vorliegend gegebenen Voraussetzungen bejaht. Auf die entsprechende Erwägung 2.2 im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich verwiesen. Auf die Rüge der Berufungsbeklagten 1-5113 - die gesetzliche Mindestpachtdauer von mindestens sechs Jahren für einzelne Grundstücke nach Art. 7 Abs. 1 LPG liege nicht vor - ist nicht einzugehen, weil eine Fortsetzung des bisherigen Pachtvertrags angenommen wird (vgl. oben Erwägung 2.1.1). Festzuhalten ist weiter, dass der Berufungskläger das Vorkaufsrecht nach Art. 681a