2.1.4. Sachlegitimation bezüglich der Widerklage Die Vorinstanz und die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Sollte auf die Widerklage eingetreten werden, wäre die Sachlegitimation nicht aufgrund des zwischen dem Berufungskläger und den Berufungsbeklagten 1-5 bestehenden Pachtvertrages (vgl. Erwägung 2.1.1) zu bejahen, sondern wegen des Interesses der beiden genannten Parteien an Feststellungen über das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis111. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Sachlegitimation bezüglich Klage und Widerklage separat beurteilt werden müssen112. 2.2. Vorkaufsrecht des Pächters