2.1.3. Passivlegitimation des Berufungsbeklagten 6 Die Vorinstanz hat die Passivlegitimation des Berufungsbeklagten 6 bejaht (vgl. oben unter E. 2.1.2). Der Berufungsbeklagte macht geltend, er sei nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, weshalb ihm die Sachlegitimation fehle110. Im Anschluss an die Ausführungen unter der vorstehenden Erwägung 2.1.2 erweist sich der Einwand des Berufungsbeklagten 6 als stichhaltig. Er ist nicht Eigentümer des umstrittenen Grundstückes und somit auch nicht passivlegitimiert. Die Klage gegen ihn ist deshalb abzuweisen.