109 Dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_659/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3; anzumerken ist, dass in diesem Fall des Bundesgerichts der Adressat der Ausübungserklärung ebenfalls - wie vorliegend - nicht mit dem gerichtlich Belangten identisch war; Urteil des Bundesgerichts 5A_671/2012 vom 7. März 2013 E. 4.1; vgl. auch ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1975, N. 234 zu Art. Seite 22 im Grundbuch eingetragenen Eigentümer nicht. Seine Rechtsposition erfährt durch die Folgen einer allfälligen Gutheissung der Klage keine Veränderung.