Hervorzuheben ist, dass die Frage, gegen wen die Klage einzureichen ist, von der Frage zu unterscheiden ist, wer Adressat der Ausübungserklärung ist. In den meisten Fällen wird die gleiche Person betroffen sein. Wenn aber nach erfolgter Ausübungserklärung ein Eigentümerwechsel stattfindet, ist die Klage gegen den neuen Eigentümer zu richten. Ein allfälliger Streit darüber, ob die Ausübungserklärung - gegenüber dem damaligen Empfänger (im Sinne von Art. 681a Abs. 3 ZGB109) - gültig ausgesprochen worden ist, betrifft den damaligen Empfänger als nicht