Die Klage richtet sich somit gegen die im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Person106. Denn nur dieser Eigentümer kann das Eigentum verschaffen107. Massgebend für die Sachlegitimation sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteiles108. Die Berufungsbeklagten 1-5 waren im Zeitpunkt der Erhebung der Klage und sind auch heute noch als Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 im Grundbuch eingetragen. Also sind sie bezüglich der Klage passivlegitimiert. Hervorzuheben ist, dass die Frage, gegen wen die Klage einzureichen ist, von der Frage zu unterscheiden ist, wer Adressat der Ausübungserklärung ist.