Passivlegitimiert bei der Klage auf Zusprechung des Eigentums an einem Grundstück (Art. 665 Abs. 1 ZGB) ist der aus dem Rechtsgeschäft verpflichtete Eigentümer bzw. seine Gesamtrechtsnachfolger104. Dies gilt insbesondere auch beim entsprechenden Anspruch des Vorkaufsberechtigten105. Die Klage richtet sich somit gegen die im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Person106.