Gegenüber den Berufungsbeklagten 1- 5 bestehe kein Anspruch auf eine Eigentumsverschaffung, weshalb keine Passivlegitimation der Berufungsbeklagten 1-5 bestehe. Zum gleichen Schluss kommt auch der Berufungsbeklagte 6, allerdings unter Hinweis auf den fehlenden Vorkaufsfall103.