Die Berufungsbeklagten 1-5 sind der Auffassung, der vom Berufungskläger behauptete realobligatorische Anspruch richte sich zwangsläufig gegen diejenige Partei, welche zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts Eigentümer des Grundstückgeschäfts gewesen sei102. Das Vorkaufsrecht können nur einmal ausgeübt werden, was der Berufungskläger am 31. März 2015 getan habe. Gegenüber den Berufungsbeklagten 1- 5 bestehe kein Anspruch auf eine Eigentumsverschaffung, weshalb keine Passivlegitimation der Berufungsbeklagten 1-5 bestehe.