Der Verpächter wusste von der weiteren Nutzung der Pachtobjekte und machte den ehemaligen Pächter schriftlich darauf aufmerksam, dass hieraus keinerlei faktisches Pachtverhältnis abzuleiten sei und wies eine entsprechende Pachtzinszahlung zurück. Weiter verhandelte der ehemalige Pächter während der Nutzung mit dem Verpächter über einen neuen Pachtvertrag. Deshalb könne keine stillschweigende Übereinkunft angenommen werden96. Der eben zitierte Bundesgerichtsentscheid widerspiegelt in keiner Weise den vorliegenden Sachverhalt und kann deshalb nicht herangezogen werden.