gesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) erfüllt waren. Diese Annahme vermag den Ersatz des Worts „Pächter“ durch „Bewirtschafter“ im Gesuch um Ausnahme vom Zerstückelungverbot nicht zu entkräften. Zu erwähnen ist schliesslich, dass der von den Berufungsbeklagten 1-5 bereits vorinstanzlich zittierte bundesgerichtliche Entscheid95 vorliegend keine Anwendung findet. Dort wurde zusammengefasst festgehalten, dass eine ordnungsgemässe Auflösung eines Pachtverhältnisses durch Kündigung und die anschliessende Duldung der weiteren Nutzung der Pachtobjekte nicht ohne Weiteres den Abschluss eines neuen Pachtvertrags bewirke.