verwendet wird (im Landwirtschaftsgesetz [LwG, SR 910.1] wird der Term zwar verwendet, doch es folgt keine Definition dessen) - sondern im sprachlichen Sinn, worin jemand bezeichnet wird, der etwas bewirtschaftet94. Unbestrittenermassen tat dies der Berufungskläger mit Wissen der Erblasserin. Hat der Berufungskläger das Grundstück Nr. 001 bewirtschaftet und hat er dafür der Erblasserin eine Entschädigung bezahlt, bedeutet, dass ab 1. Mai 2013 ein Vertragsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und der Erblasserin bestand. Die Erblasserin hat erwiesenermassen ein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt: