Seite 19 nung (LBV, SR 910.91) oder in Art. 3 Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) verwendet wird (im Landwirtschaftsgesetz [LwG, SR 910.1] wird der Term zwar verwendet, doch es folgt keine Definition dessen) - sondern im sprachlichen Sinn, worin jemand bezeichnet wird, der etwas bewirtschaftet94. Unbestrittenermassen tat dies der Berufungskläger mit Wissen der Erblasserin.