Im Gesuch um Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 60 BGBB für landwirtschaftliche Grundstücke92 und im Verzeichnis der vorkaufsberechtigten Personen93, beide datiert auf den 2. Juli 2014 und von der Erblasserin eigenhändig unterzeichnet, ist der Berufungskläger als „Bewirtschafter“ bezeichnet, was die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 001 durch den Berufungskläger belegt. Nicht von Bedeutung ist, dass in diesen beiden Unterlagen der Berufungskläger als „Bewirtschafter“ und nicht als „Pächter“ bezeichnet wird.