Die ins Recht eingereichten Unterlagen zu den geleisteten Pachtzinsen - allen voran die von der Erblasserin persönlich unterzeichnete Quittung für die Zahlung eines ausdrücklich also solchen bezeichneten Pachtzinses des Jahres 201391 - zeigen, dass die Erblasserin ein Entgelt vom Berufungskläger entgegennahm. Im Gesuch um Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art.