Hierfür wird hauptsächlich auf den Umstand hingewiesen, im Gesuch um Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 60 BGBB für landwirtschaftliche Grundstücke85 und im Verzeichnis der vorkaufsberechtigten Per- sonen86, beide vom 2. Juli 2014 datiert, sei das Wort „Pächter“ durch „Bewirtschafter“ handschriftlich ersetzt worden87. Wenn überhaupt, könne nur von einem neuen Pachtvertrag ausgegangen werden, da durch die handschriftlichen Streichungen zum Ausdruck gebracht worden, dass sich die Parteien einig gewesen seien, dass das Rechtsverhältnis einen anderen Regelungsinhalt als das per 30. April 2013 gekündigte Pachtverhältnis gehabt habe88.