Die Vorinstanz betrachtet vom Berufungskläger an die Erblasserin geleistete „Pachtzinsen“ als Hauptindiz hierfür: Der Berufungskläger bezahlte der Erblasserin einen „Pachtzins“ in der Höhe von Fr. 500.-- am 28. Oktober 2013 für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 sowie am 15. Oktober 2014 und am 8. Oktober 2015 für die Jahre 2014 bzw. 201584. Die Berufungsbeklagten 1-5 bestreiten die Bereitschaft der Erblasserin, das ursprüngliche Pachtverhältnis fortzusetzen. Hierfür wird hauptsächlich auf den Umstand hingewiesen, im Gesuch um Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art.