2.1.1. Aktivlegitimation des Berufungsklägers Bei der Klage auf Zusprechung des Eigentums an einem Grundstück (Art. 665 Abs. 1 ZGB) liegt die Aktivlegitimation bei dem aus dem obligatorischen Rechtsgeschäft Be- rechtigten82. Vorliegend leitet der Berufungskläger das von ihm behauptete Vorkaufsrecht aus seiner Stellung als Pächter des Grundstücks Nr. 001 in E___ ab. Die Berufungsbeklagten bestreiten das Bestehen eines Pachtverhältnisses. Dies ist nachfolgend zu prüfen.