2.1. Sachlegitimation Bei der Sachlegitimation geht es um die Frage, ob der Kläger Träger des Rechts ist, das er für sich in Anspruch nimmt (Aktivlegitimation), bzw. ob der Beklagte Adressat des Rechts ist, das der Kläger gegen ihn zu haben behauptet (Passivlegitimation)79. Die Sachlegitimation fehlt, wenn der Anspruch nicht dem Kläger zusteht oder nicht dem Beklagten gegenüber besteht. Die Frage nach der Sachlegitimation entscheidet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem materiellen Recht, so dass die fehlende Le-