1.12. Rechtsmittel ans Bundesgericht In Streitigkeiten über die Ausübung eines gesetzliches Vorkaufsrechts ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110)78. Voraussetzung ist ein Streitwert von mindestens Fr. 30'000. -- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Streitwertgrenze wird im vorliegenden Fall nicht erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen kann deshalb nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nur erhoben werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.