Dies auch nach dem Grundsatz, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung nur soweit besteht, wie die Rechtskraft des Urteils reicht76; und diese ist beschränkt auf die Feststellungen im Dispositiv. Denn Entscheidungsgründe, insbesondere Vorfragen, bedingende Rechtsverhältnisse oder gar Fakten nehmen an der Rechtskraft nicht teil77.