In Fortführung der Argumentation unter Erwägung 1.7 ist ein Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten 1-5 an der Widerklage nur zu verneinen, wenn die Klage gutgeheissen wird. Bei einer Abweisung der Klage lässt sich aus dem Dispositiv des Entscheids keine Antwort auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Pachtverhältnisses ableiten. In diesem Fall wäre ein Interesse der Berufungsbeklagten 1-5 an der Widerklage zu bejahen und auf sie wäre einzutreten. Dies auch nach dem Grundsatz, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung nur soweit besteht, wie die Rechtskraft des Urteils reicht76;