1.11. Feststellungsinteresse an der Widerklage Für den Fall, dass die Widerklage zu prüfen ist (vgl. oben Erwägung 1.7), stellt sich die Frage nach dem Eintreten auf diese Klage (davon zu unterscheiden ist die in Erwägung 1.7 behandelte Berufungsbeschwer des Berufungsklägers). Die Vorinstanz ist auf die Widerklage nicht eingetreten mit der Begründung, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse und zudem sei Litispendenz gegeben. Denn das Bestehen oder Nichtbestehen des Pachtverhältnisses müsse sowohl für die Beurteilung, ob die