Wenn es Gründe zur Annahme hat, dass die Beweisanträge einer Partei unvollständig sind, muss das Gericht selber nach einschlägigen Beweismitteln forschen, von deren Existenz es aufgrund der Parteibehauptungen und der Akten Kenntnis hat75. Mit der vorgebrachten Rüge, im vorliegenden Verfahren gelte nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziffer 1 ZPO die Untersuchungsmaxime, vermag der Berufungskläger kein Feststellungsinteresse darzutun. Im Übrigen setzt er sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.